AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Vespa-Point
Sämtliche Leistungen erfolgen ausschließlich auf Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen werden nicht anerkannt, sofern diesen nicht ausdrücklich zugestimmt wird
I. Auftrag
1. Zur Klarstellung werden (z.B. in einem Auftragsschein) festgehalten: die vorzunehmenden Leistungen, voraussichtliche oder bei entsprechender Vereinbarung verbindlicher Fertigstellungstermin. Der Auftrag gilt aber auch bei nur mündlicher Erteilung.
2. Auf Wunsch erhält der Kunde davon eine Abschrift.
3. Die Firma Vespa-Point ist berechtigt Unteraufträge zu erteilen sowie Probe- und Überführungsfahrten durchzuführen.
4. Sofern der Kunde eine verbindliche Kostenaufstellung wünscht, wird ein kostenpflichtiger schriftlicher Kostenvoranschlag erstellt, der die Angabe der Arbeiten und der notwendigen Teile/Materialien enthält. Daran ist der Auftragnehmer gebunden. Dieser Kostenvoranschlag darf max. um 20 % überschritten werden.
5. Wird der ursprüngliche Auftrag erweitert oder geändert, gilt der vereinbarte Fertigstellungstermin nicht. Ggf. ist dieser auf Wunsch neu festzulegen. Wird der verbindliche Fertigstellungstermin länger als 14 Tage aus vom Auftragnehmer zu vertretenden Gründen nicht eingehalten, kann der Kunde ein möglichst gleichwertiges Ersatzfahrzeug kostenlos verlangen. Weitere Rechte bestehen, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Auftragnehmers nicht vorliegen, nicht. Bei gewerblichen Kunden kann der Auftragnehmer wahlweise auch einen etwaigen, nachgewiesenen Verdienstausfall erstatten. Soweit sich der Fertigstellungstermin aus nicht vom Auftragnehmer zu vertretenden Gründen (Lieferschwierigkeiten/höhere Gewalt) verzögert, entfallen die Rechte des Auftraggebers. Der Auftragnehmer wird den Kunden jedoch davon zeitnah unterrichten, sofern dies möglich und zumutbar ist. Der Auftragnehmer ist berechtigt, ohne Nachfragen beim Auftraggeber jederzeit funktionstüchtige gebrauchte Ersatzteile verbauen und verwenden.
6. In der Rechnung sind die jeweiligen Preise und/oder Preisfaktoren (Berechnungseinheiten) für jede Arbeitsleistung sowie für die verwendeten Teile und Materialien gesondert anzugeben. Liegt ein Kostenvoranschlag vor, so genügt die Bezugnahme darauf, sofern diese Voraussetzung im Kostenvoranschlag berücksichtigt ist.
7. Bei Angeboten von Motorrevisionen inkl. Lager-Dichtungen-Simmerringe, muss der Motor ausgebaut und gereinigt sein und ohne Mehraufwand zu öffnen sein. Alle weiteren Arbeiten werden nach dem jeweils gültigen Stundensatz berechnet. Der Angebotspreis gilt nicht mehr, sobald andere Teile wie die Angebotenen (Lager-Dichtungen-Simmerringe)zu erneuern bzw. reinigen (z.B.Vergaser) sind. Hierbei wird der jeweils gültige Stundensatz und der jeweilige Teilepreis (z. B. Lager-Dichtungen-Wellendichtringe) berechnet.
II Abnahme
Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist der Kunde verpflichtet, sein Fahrzeug im Betrieb des Auftragnehmers abzunehmen. Bei mehrtägigen Arbeiten ist das Fahrzeug nach Ablauf 1 Woche, bei Arbeiten, die an einem Tag erledigt werden, binnen 2 Tagen, jeweils nach Mitteilung oder Erhalt der Rechnung abzunehmen. Bei Versand beträgt die Frist für die Bezahlung 7 Tage. Wird das Fahrzeug nicht fristgerecht abgeholt, oder der Versandartikel nicht bezahlt, ist der Auftragnehmer berechtigt, einen Betrag von werktäglich 15.-€, bei Versandartikeln (z.B.: Motoren), 10.-€ Verwahrungskosten geltend zu machen. Die Gefahr geht mit Ablauf der genannten Abnahmefrist auf den Kunden über.
III Zahlung
1. Der Rechnungsbetrag ist sofort bei Abnahme und Aushändigung der Rechnung sofort in bar fällig. Bei Versand muss der Rechnungsbetrag vor dem Versenden beglichen sein.
2. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts und/oder eine Aufrechnung steht dem Kunden nur zu, wenn seine Forderung unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt oder im Fall des Zurückbehaltungsrechts der geltend gemachte Anspruch aus dem Reparaturauftrag herrührt.
3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, eine angemessene Vorauszahlung geltend zu machen, und zwar in Höhe von 1/3 der voraussichtlichen oder sich aus dem Kostenvoranschlag ergebenden Kosten.
IV. Erweitertes Pfandrecht
1. Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrags in seinem Besitz gelangten Gegenständen zu.
2. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früheren Aufträgen des Kunden geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Gegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört.
V. Sachmangel
1. Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängel verjähren in einem Jahr ab Abnahme des Auftragsgegenstandes. Nimmt der Auftraggeber des Auftragsgegenstandes trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm Sachmangelansprüche in dem in den Ziffern 4 bis 5 beschriebenen Umfanges nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme vorbehält. Dies gilt nicht bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder bei Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit. Elektronische Teile sind vom Umtausch ausgeschlossen. Bei Tuningumbauten darf das Fahrzeug nicht mehr im öffentlichen Straßenverkehr betrieben werden. Keine Garantie auf Tuningteile, Umbauten und Reparaturen auf bereits getunte Fahrzeuge. Bei Motorrevisionen ist spätestens nach 500 km, bzw.3 Monaten nachweislich ein Ölwechsel durchzuführen, sonst erlischt jegliche Gewährleistung. Zur Sachmangelbehebung hat der Auftraggeber den Auftragsgegenstand auf seine Kosten am Ort des Auftragnehmers zur Verfügung zu stellen
2. Für die Abwicklung der Mängelbeseitigung gilt Folgendes:
Ansprüche auf Mängelbeseitigung hat der Auftraggeber beim Auftragnehmer schriftlich geltend zu machen. Wird der Reparaturgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, kann sich der Auftraggeber mit Zustimmung des Auftragnehmers an den Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes nächstgelegenen dienstbereiten Meisterbetrieb wenden, wenn sich der Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes mehr als 300 km vom Auftragnehmer entfernt befindet. Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmers. Nachbesserungsrecht des Auftragnehmers. (Herstellergarantie Garantieteile). Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Auftraggeber bis zum Ablauf der Verjährungsfrist Sachmängelansprüche aufgrund des Auftrages geltend machen.
3. Erfolgt in dem Ausnahmefall der Ziffer 2 die Mängelbeseitigung in einer anderen Fachwerkstatt, hat der Auftraggeber in den Auftragsschein eintragen zu lassen, dass es sich um die Durchführung einer Mängelbeseitigung des Auftragnehmers handelt und dass diesem ausgebauten Teile während der angemessenen Frist zur Verfügung zu halten sind. Der Auftragnehmer ist zur Erstattung der dem Auftraggeber nachweislich entstandenen Reparaturkosten verpflichtet.
VI. Haftung
1. Hat der Auftragnehmer nach der gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe dieser Bedingungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Auftragnehmer, soweit nicht Leben, Körper und Gesundheit verletzt wurde, beschränkt. Die Haftung besteht nur bei vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Soweit der Schaden durch eine vom Auftraggeber für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung gedeckt ist, haftet der Auftragnehmer nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Auftraggebers, z.B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung durch die Versicherung. Die Haftung für den Verlust von Geld, Wertpapieren (einschl. Sparbüchern, Scheckheften, Scheck- und Kreditkarten). Kostbarkeiten und andere Wertsachen, die durch den Auftragnehmer nicht ausdrücklich in Verwahrung genommen sind, ist ausgeschlossen. Der Auftragnehmer haftet nicht für durch einen Mangel des Auftragsgegenstandes verursachte Schäden.
2. Unabhängig von einem Verschulden des Auftragnehmers bleibt eine etwaige Haftung des Auftragnehmers bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftgesetz unberührt.
3. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Auftragnehmers für von ihnen leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.
VII. Eigentumsvorbehalt
Soweit eingebautes Zubehör-, Ersatzteile und Aggregate zu wesentlichen Bestandteilen des Auftragsgegenstandes geworden sind, behält sich der Auftragnehmer das Eigentum daran bis zur unanfechtbaren vollständigen Bezahlung vor.
VIII Gerichtsstand
Für sämtlichen gegenwärtigen und zukünftigen aus Geschäftsverbindungen mit Kaufleuten einschl. Wechsel und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Wohnort des Auftragnehmers. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewerblichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der gerichtlichen Geltendmachung nicht bekannt sind.
IX. Schlussbestimmung
Sollten einzelne Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen einschließlich dieser Regelungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder eine Lücke enthalten, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder Teile solcher Bestimmungen unberührt.